Wir haben uns ein Bild gemacht: VfB Satzung und Dietrich nicht vereinbar

Bei der Veranstaltung VfB im Dialog forderte Dietrich alle Mitglieder auf, sich selbst ein Bild zu machen und entsprechend abzustimmen. Wir haben uns ein Bild gemacht: Die Frage, ob der Ligaverband Wolfgang Dietrich als Präsidenten erlaubt, ist eine Nebelkerze des Aufsichtsrats; das eigentliche Problem für den Aufsichtsrat steht in der Vereinssatzung des VfB Stuttgart. Hier ist in §12 Absatz 7 Folgendes zu lesen:

„Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. deren Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereines sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereines solcher Tochtergesellschaften dürfen ebenfalls keine Funktionen in Organen des Vereines übernehmen.“

Damit dürfte Wolfgang Dietrich laut VfB Satzung eigentlich nicht Präsident werden, solange er noch in irgendeiner Art und Weise Anteile der Quattrex hält bzw. über eine andere Unternehmung, die ihm gehört oder bei der er gegen finanzielle Zuwendung tätig ist, von den Geschäften der Quattrex finanziell profitiert.

Ein Ausweg für Dietrich könnte die Formulierung in wirtschaftlich erheblichem Umfang sein, wobei sich die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen wirtschaftlich erheblichen Umfang handelt oder nicht, aus unserer Sicht nicht nach den persönlichen Verhältnissen von Wolfgang Dietrich richtet, sondern danach, was gemessen an den Lebenslagen der meisten Mitglieder des VfB als wirtschaftlich erheblicher Umfang einzuordnen ist. Damit wären auch Summen in einer Höhe von 5000 Euro wirtschaftlich erheblich.

Die Quattrex wurde bei ihrer Gründung mit einem Grundkapital von 100.000 Euro ausgestattet und hat dank der Geschäfte und der möglichen Einlagen von Geldgebern jetzt vermutlich ein erheblich höheres Volumen. Wolfgang Dietrich ist laut Stuttgarter Zeitung nur noch Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von etwa 20 Prozent. Von der Mehrheit der VfB Mitglieder würde dieser Anteil vermutlich nicht nur als wirtschaftlich erheblicher Umfang eingeordnet, sondern als weitaus mehr, denn die zu erwartende Rendite dürfte für mehr als einen einfachen Lebensunterhalt reichen.

Es sieht also so aus, als würde der Aufsichtsrat mit seinem Vorschlag bewusst gegen die Vereinssatzung verstoßen. §10 Absatz 4b der Vereinssatzung weist darauf hin, dass Mitglieder, also auch Aufsichtsratsmitglieder, bei einem schweren Verstoß gegen die Vereinssatzung aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Dieser Ausschluss muss durch den Vorstand beschlossen werden.